Dogmatik

Ist die Piusbruderschaft nun wieder Bestandteil der röm. kath. Kirche?

Geschrieben von (pm) am 18.05.2011
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Das Problem der Piusbruderschaft:

- keine volle Einheit mit der Kirche

- Defizite in der Lehre

- teilweise ungültige Sakramente

Papst Benedikt XVI. an die Bischöfe der katholischen Kirche (2009):

"Die Lösung der Exkommunikation war eine Maßnahme im Bereich der kirchlichen Disziplin: Die Personen wurden von der Gewissenslast der schwersten Kirchenstrafe befreit. Von dieser disziplinären Ebene ist der doktrinelle Bereich zu unterscheiden. Dass die Bruderschaft Pius X. keine kanonische Stellung in der Kirche hat, beruht nicht eigentlich auf disziplinären, sondern auf doktrinellen Gründen. Solange die Bruderschaft keine kanonische Stellung in der Kirche hat, solange üben auch ihre Amtsträger keine rechtmäßigen Ämter in der Kirche aus. Es ist also zu unterscheiden zwischen der die Personen als Personen betreffenden disziplinären Ebene und der doktrinellen Ebene, bei der Amt und Institution in Frage stehen. Um es noch einmal zu sagen: Solange die doktrinellen Fragen nicht geklärt sind, hat die Bruderschaft keinen kanonischen Status in der Kirche und solange üben ihre Amtsträger, auch wenn sie von der Kirchenstrafe frei sind, keine Ämter rechtmäßig in der Kirche aus. Angesichts dieser Situation beabsichtige ich, die Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", die seit 1988 für diejenigen Gemeinschaften und Personen zuständig ist, die von der Bruderschaft Pius' X. oder ähnlichen Gruppierungen kommend in die volle Gemeinschaft mit dem Papst zurückkehren wollen, in Zukunft mit der Glaubenskongregation zu verbinden. Damit soll deutlich werden, dass die jetzt zu behandelnden Probleme wesentlich doktrineller Natur sind, vor allem die Annahme des II. Vatikanischen Konzils und des nachkonziliaren Lehramts der Päpste betreffen. Die kollegialen Organe, mit denen die Kongregation die anfallenden Fragen bearbeitet (besonders die regelmäßige Kardinalsversammlung an den Mittwochen und die ein- bis zweijährige Vollversammlung), garantieren die Einbeziehung der Präfekten verschiedener römischer Kongregationen und des weltweiten Episkopats in die zu fällenden Entscheidungen. Man kann die Lehrautorität der Kirche nicht im Jahr 1962 einfrieren ­ das muss der Bruderschaft ganz klar sein."

(Quelle: www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/letters/2009/documents/hf_ben-xvi_let_20090310_remissione-scomunica_ge.html)

Ungültigkeit bestimmter Sakramente gemäß dem Kirchenrecht:

Zur Gültigkeit der Absolution in der Beichte ist gemäß CIC can. 966 zusätzlich zur Priesterweihe eine sog. Beichtbefugnis erforderlich. "Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, dass der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben." Die Beichtbefugnis erhält der Priester kraft eines Amtes oder durch Verleihung durch einen rechtmäßigen Ortsordinarius, vgl. can. 967-969. Da die Piusbrüder kein Amt in der Kirche ausüben und die Piusbischöfe keine rechtmäßigen Ortsbischöfe sind, besitzen die Piusbrüder keine rechtmäßige Beichtbefugnis, ebenso keine Firmbefugnis. Sie können das Sakrament der Beichte und der Firmung grundsätzlich nicht gültig spenden. Ebenso fehlt ihnen die Trauungsbefugnis, die genauso zur Gültigkeit des Sakraments erforderlich ist. can. 1335: "Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt." Da die Beugestrafe bei den Mitgliedern der Piusbruderschaft ausdrücklich festgestellt ist, findet der zweite Absatz des Canons auf die Piusbruderschaft keine Anwendung. Die genannten Sakramente wären jedoch nach can. 1335 im Falle der Todesgefahr gültig. Aber auch nur da. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Ungültigkeit dieser Sakramente, z.B. gem. can. 966 in Bezug auf die Beichte. can. 144 § 1, der von einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum oder einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel spricht, ist ebenfalls grundsätzlich nicht anzuwenden, da der römische Standpunkt in Bezug auf den Status der Piusbruderschaft und deren Bischöfe klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Rom hat klar geäußert, dass die Bischöfe der Piusbruderschaft KEIN Amt in der Kirche wahrnehmen. Daher können diese auch KEINE Befugnisse zur Beichte, Firmung und Trauung erteilen. Ohne diese Befugnisse sind genannte Sakramente jedoch ungültig. Ein Irrtum oder ein Rechts- oder Tatsachenzweifel erscheint hier grundsätzlich nicht möglich, da dieser unverschuldet sein muss. Wer jedoch trotzdem subjektiv zweifelt oder irrt, kann sich kaum auf Schuldlosigkeit berufen, da die römischen Verlautbarungen zum Thema eindeutig und jedem Gutwilligen frei zugänglich sind.


Letzte Änderung: 14.03.2013 um 21:42

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